Satzung

S

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge, Ansprüche der Mitglieder
§ 8 Organe des Bildungsbüro Köln
§ 9 Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Auflösung oder Satzungsänderungen

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bildungsbüro Köln mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Köln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Das Bildungsbüro Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch:
    • Förderung der Zusammenarbeit und Qualitätsentwicklung von Weiterbildungsinstitutionen und Wissenschaft, insbesondere im Fernunterricht und e-Learning.
    • Förderung kultureller und interkultureller Bildungsprojekte.
    • Initiierung, Unterstützung und Verbreitung von Projekten in den Bereichen von Kunst und Kultur.
  1. Diese Zwecke sollen erreicht werden durch:
    • Initiierung gemeinsamer Veranstaltungen von Experten und Fachleuten aus Wissenschaft/Forschung und Bildungseinrichtungen; u. a. Schaffung von Marktplätzen für den Erfahrungsaustausch, Initiierung von Symposien, Workshops, Tagungen.
    • Diskussion und Umsetzung moderner Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungskonzepte.
    • Förderung der Entwicklung von Evaluationskonzepten zur Qualität der Einrichtung, der Organisation, der Durchführung und der Ergebnisse von Bildungsmaßnahmen.
    • Initiierung von Fortbildungsveranstaltungen für Weiterbildungsanbieter und Interessierte; Bildung von Arbeitskreisen zu ausgewählten Themenbereichen.
    • Initiierung interkultureller Trainings; Integration interkultureller Perspektiven in Weiterbildungsangebote.
    • Förderung von Kunst- und Kulturprojekten.
    • Initiierung von Ausstellungen und Events im Bereich von Kunst und Kultur.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Das Bildungsbüro Köln ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Bildungsbüro Köln kann werden, wer sich wissenschaftlich oder praktisch mit Aufgaben der Weiterbildung, Kunst und Kultur beschäftigt. Auch juristische Personen, die den Verein und die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können Mitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    • Schriftliche Kündigung zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres.
    • Durch Ausschluss, wenn das Mitglied Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist auch die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von 6 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    • Tod.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitglieder erhalten auf Wunsch die Veröffentlichungen des Bildungsbüros Köln gegen Kostenerstattung. Die Teilnahmegebühren an Tagungen und Veranstaltungen beträgt die Hälfte des für Nichtmitglieder geltenden Satzes.
  2. Es darf kein Mitglied durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und das Bildungsbüro Köln bei seiner Arbeit zu unterstützen.


§ 7 Beiträge, Ansprüche der Mitglieder

  1. Die Aufgaben des Vereins erfordern eine finanzielle Grundlage. Aus diesem Grunde werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Der Mindestbeitrag beträgt nach Beschluss der Gründungsmitglieder 30,00 Euro für natürliche Personen und 150,00 Euro für juristische Personen. Darüber hinausgehende Beträge ermittelt jedes Mitglied für sich durch Selbsteinschätzung.
    • Über Änderungen der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragsänderungen berechtigen jedes Mitglied zum sofortigen Austritt.
    • In Einzelfällen kann der Vorstand aus besonderen Gründen Befreiung von der Beitragspflicht gewähren.
    • Im Falle des Ausscheidens bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge.
  1. Weitere finanzielle Grundlagen
    • Fördermittel
    • Sponsorengelder
    • Spenden
    • Überschüsse aus Vereinsaktivitäten und -projekten

§ 8 Organe des Bildungsbüro Köln

  1. Die Organe sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • der Beirat, soweit ein solcher bestellt ist.
  1. Die Organe sind verpflichtet, über die Ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge von Mitgliedern Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich:
    • einem/einer Vorsitzenden
    • einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem/einer Kassierer (in).

Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes berufen, insbesondere kann der Vorstand um Beisitzer(innen) zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben erweitert werden.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
  2. Eine Neuwahl erfolgt dann, wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit sein Amt niederlegt. Das in einem solchen Falle neu zu wählende Vorstandsmitglied wird zunächst nur für die Zeit gewählt, für die das ausscheidende Vorstandsmitglied noch im Amt gewesen wäre; Wiederwahl ist auch in diesem Falle möglich.
  3. Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Bildungsbüros Köln. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Verein wird durch den/die Erste(n) Vorsitzende(n) vertreten.
  5. Endet die Tätigkeit des/der Vorsitzenden des Vorstandes oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden, so bleibt der/die Ausscheidende bis zur Eintragung der neugewählten Person in dem Amtsregister im Amt.
  6. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Einladung zu einer Vorstandssitzung hat kurzfristig zu erfolgen, soweit mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
  7. Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren auch schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung gefasst werden, soweit kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  8. Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind von einem jeweils zu bestimmenden Vorstandsmitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Beirates, soweit ein solcher bestellt ist, binnen vierzehn Tagen nach Beschlussfassung zuzuleiten und gilt als genehmigt, soweit ihm nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme widersprochen wird.
  9. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
  10. Der Vorstand entscheidet über die Bestellung eines Beirates gemäß § 9 sowie die Wahl seiner Mitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden wenigstens einmal pro Jahr (möglichst in der ersten Jahreshälfte) durchgeführt. Hierzu wird vom Vorstand eingeladen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn die Hälfte des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen über den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer 2-wöchigen Frist.
  4. Jede satzungsmäßig zustande gekommene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied bzw., sofern dem Verein juristische Personen angehören, deren Vertreter(in) bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist der Anwesenheitsliste beizufügen. Die Bevollmächtigung hat für jede Mitgliederversammlung schriftlich gesondert zu erfolgen. Ein Vereinsmitglied kann nicht mehr als 3 Fremdstimmen vertreten.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Stimmenthaltungen sind wie Neinstimmen zu behandeln, ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Ergibt sich bei der Wahl eines Vorstands- oder Beiratsmitgliedes Stimmengleichheit, so ist der Wahlgang zu wiederholen; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende(n) oder eine(n) von der Mitgliederversammlung gewählte(n) Protokollführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet; er kann für diese Aufgabe einen Versammlungsleiter benennen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung des Bildungsbüros Köln ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung sowie deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • die Wahl der Rechnungsprüfer(innen)
  • Auflösung des Bildungsbüros Köln.

§ 12 Auflösung oder Satzungsänderungen

  1. Die Auflösung des Bildungsbüros Köln erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind und mindestens 3/4 der vertretenen Mitglieder zustimmen.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext auszugsweise beigefügt wurden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bildungsbüros Köln oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen je zur Hälfte der Comedia Colonia, Köln und dem Kölner Arbeitskreis Wirtschaft/Pädagogik e.V., Köln, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Köln, 27. Juli 2003